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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Diese AGB gelten jedoch nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, bspw. auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf eine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Durch Abänderung einzelner unserer Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
(5) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Individuelle Vereinbarungen sind in Schrift- oder Textform festzuhalten. Von diesem Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Erklärung abgewichen werden.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

§ 2 Form von Erklärungen und Hinweise

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben.
(2) Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
(3) Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insb. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 3 Angebot, Annahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB. Die Annahme des Angebotes erfolgt durch schriftliche Bestellbestätigung oder spätestens durch Auslieferung der Ware.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

§ 4 Preise

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Unsere Preise verstehen sich ab Werk/Lager (bei Streckengeschäften ab Werk/Lager des vertraglich eingesetzten Zwischenhändlers), zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Beim Versendungskauf (s. § 8 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk/Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.
(3) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Werden nach Vertragsabschluss solche eingeführt oder erhöht, so sind wir berechtigt, diese rückwirkend dem vereinbarten Kaufpreis zuzuschlagen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Sofern innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt des Vorkasseverlangens nicht widersprochen wird, gilt der Vorkassevorbehalt als angenommen.
(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(3) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Der Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten des Kunden gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
(3) Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insb. gem. § 11 Abs. 4 S. 2 dieser AGB unberührt.

§ 7 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt bspw. vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen nicht durch uns zu vertretenden Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Unberührt von vorstehender Regelung bleibt das Recht des Käufers nach Nichteinhaltung des ursprünglichen Liefertermins eine angemessene Nachfrist zu setzen und bei erfolglosem Ablauf dieser vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung aufgrund von höherer Gewalt ist das Recht des Käufers vom Vertrag zurückzutreten für einen Zeitraum von vier Wochen nach ursprünglichem Liefertermin suspendiert. Die Rücktrittserklärung des Käufers entfaltet vor Ablauf dieser Frist keine Wirkung.
(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon ist jedoch in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Für einen Verzugsschaden – begrenzt auf Fälle leichter Fahrlässigkeit – greift eine Höchstgrenze von 5 % des Lieferwertes, der verspätet gelieferten Waren. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Die Rechte des Käufers nach Maßgabe des § 13 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insb. bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 8 Lieferung, Verpackung, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk/Lager, welches grds. den Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung darstellt. Auf Verlangen und Kosten (s. § 4 Abs. 2) des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insb. Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Sofern wir Verpackungen i.S.d. VerpackG in Verkehr bringen, kommen wir unseren einschlägigen Verpflichtungen nach dem VerpackG nach, u.a. unserer Informationspflicht gem. § 15 (1) VerpackG; wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Rückgabemöglichkeit oder eine optionale Sondervereinbarung mit dem Käufer hin. Der Sinn und Zweck der vorgenannten Maßnahmen dienen der erweiterten Umwelt- und Produktverantwortung, dem Streben nach Abfallreduktion und der Realisierung möglichst hoher Stoffkreisläufe, denen wir im Rahmen unserer Umweltpolitik nachkommen.
(3) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(4) Der Beginn der Lieferfrist und die Lieferung setzen die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) bleibt vorbehalten.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Vertragsvolumens pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw.- mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insb. Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 9 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(2) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
(3) Der Übergabe der Ware an den Kunden steht es gleich, wenn dieser im Verzug der Annahme oder im Schuldnerverzug ist oder seine Mitwirkungspflichten verletzt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer ggf. bestehenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten oder Inspektionsarbeiten durchzuführen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insb. bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit wir diese Berechtigung nicht widerrufen haben (c). Diesbezüglich gelten jedoch folgende Regelungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert (antizipierte Sicherungsübereignung). Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer, tritt dieser auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt jedoch einer der vorgenannten Fälle ein, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(6) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 11 Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, steht uns das Wahlrecht hinsichtlich Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(3) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(4) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache, noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Es steht uns frei im Rahmen der Nacherfüllung sämtliche Leistungen selbst zu erbringen. Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Ein- und Ausbaukosten), wenn wir die Ein- und Ausbauarbeiten nicht ausführen, bleiben unberührt.
(5) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Bei unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen der Nacherfüllung können wir von dem gesetzlich fixierten Totalverweigerungsrecht nach § 439 Abs. 4 S. 3 BGB Gebrauch machen.
(6) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

§ 12 Lieferantenregress

(1) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB).
(2) Wir beschränken die Übernahme von Transportkosten im Rahmen der Nacherfüllung seitens des Verkäufers auf eine Kostenübernahme für die Strecke von 200 km Entfernung vom Sitz des Bestellers. Mangels Einflusses unsererseits auf die räumliche Entfernung des Endkunden, dient diese Beschränkung als Instrument der Kostenkalkulierung und Risikobegrenzung für Faktoren außerhalb unseres Einflussbereichs.
(3) Wir verweigern die Zahlung im Rahmen des Regresses, soweit Aufwendungen oder Schäden des Bestellers allein aus Kulanzmaßnahmen ggüb. dem Endkunden herrühren. Wir verweigern die Zahlung außerdem, wenn der Besteller ggüb. seinem Endkunden trotz absoluter Unverhältnismäßigkeit nicht die Einrede unverhältnismäßig hoher Kosten nach § 439 Abs. 4 BGB erhoben hat. War lediglich die vom Endkunden gewählte Art der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten zu verweigern und die andere Art vorzunehmen (relative Unverhältnismäßigkeit), zahlen wir nur den hypothetisch für die angemessene Art der Nacherfüllung angefallenen Kostenbetrag.

§ 13 Allgemeine Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung.
(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
In anderen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch ggüb. Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung nach Gefahrübergang im Sinne des § 9 dieser AGB, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insb. gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 14 Haftung für bestimmte Schadensarten

(1) Wir haften nicht für Schäden aufgrund entgangenen Gewinns.
(2) Wir haften lediglich beschränkt für Mangelfolgeschäden, sowie mittelbare Schäden. Unsere Haftung begrenzt sich dabei auf den maximalen Ersatz des Schadens i.H.v. 50 % des Verkaufspreises der mangelhaften Ware.

§ 15 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Von der Verjährungsverkürzung unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1 (dingliches Recht), Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Abs. 3, §§ 444, 445b (Rückgriffsanspruch), § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel).

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Ennepetal. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung (falls abweichend vom Geschäftssitz) oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insb. zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.